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   OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2022 - 2 M 131/21   

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https://dejure.org/2022,1135
OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2022 - 2 M 131/21 (https://dejure.org/2022,1135)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.01.2022 - 2 M 131/21 (https://dejure.org/2022,1135)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. Januar 2022 - 2 M 131/21 (https://dejure.org/2022,1135)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauO LSA § 65
    Erforderlichkeit einer denkmalrechtlichen Sanierungsanordnung zur Vermeidung des drohenden Substanzverlust eines Denkmals

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2016 - 2 L 65/14

    Denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2022 - 2 M 131/21
    In dem Verfahren 2 L 65/14 habe seine Mutter als Beigeladene erfolgreich ein Denkmal vor dem Abbruch geschützt.

    Soweit der Senat in dem Verfahren 2 L 65/14 die Sachkompetenz des Herrn Dipl.-Ing.

    Diese Voraussetzungen sind nicht nur dann gegeben, wenn der Verpflichtete im Laufe der Lebenszeit eines Denkmals als Eigentümer dieser Sache Unterhaltungsmaßnahmen unterlassen hat, sondern auch dann, wenn der Verpflichtete "sehenden Auges" ein sanierungsbedürftiges Denkmal erwirbt, die Denkmaleigenschaft kennt und die Sanierungsbedürftigkeit offensichtlich ist (Urteile des Senats vom 18. August 2016 - 2 L 65/14 - juris Rn. 60 und vom 18. Februar 2015 - 2 L 175/13 -, juris Rn. 87).

  • BVerwG, 07.02.2002 - 4 B 4.02

    Versagung einer Genehmigung zum Abbruch eines geschützten Kulturdenkmals

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2022 - 2 M 131/21
    Das Bundesverwaltungsgericht fordere eine seriöse Einzelfallprüfung (Beschluss vom 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -).

    Ein hiervon abweichender Maßstab ergibt sich nicht aus dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des Bundeverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2002 (- 4 B 4.02 - juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2013 - 2 M 82/13

    Beseitigung eines einsturzgefährdeten Gebäudes - Berechtigung eines Dritten als

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2022 - 2 M 131/21
    Es ist regelmäßig geboten, den aus dem Gebäude ausgeräumten Schutt und Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen, um das Entstehen eines ordnungswidrigen Zustands zu verhindern (vgl. auch Beschluss des Senats vom 22. Juli 2013 - 2 M 82/13 - juris Rn. 20).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.07.2020 - 2 L 108/17

    Kosten der Ersatzvornahme einer abfallrechtlichen Verfügung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2022 - 2 M 131/21
    Mit dieser Formulierung ist die angefochtene Verfügung auch nicht zu unbestimmt (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 - juris Rn. 42).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06

    Denkmalrechtliche Genehmigung zur Beseitigung eines Gebäudes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2022 - 2 M 131/21
    Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aufgrund der Kosten für solche Einzelmaßnahmen unzumutbar belastet werden könnte (vgl. zu den Anforderungen an die Annahme einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit: Urteil des Senats vom 15. Dezember 2011 - 2 L 152/06 - juris Rn. 93), sind indes nicht ersichtlich.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 175/13

    Denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2022 - 2 M 131/21
    Diese Voraussetzungen sind nicht nur dann gegeben, wenn der Verpflichtete im Laufe der Lebenszeit eines Denkmals als Eigentümer dieser Sache Unterhaltungsmaßnahmen unterlassen hat, sondern auch dann, wenn der Verpflichtete "sehenden Auges" ein sanierungsbedürftiges Denkmal erwirbt, die Denkmaleigenschaft kennt und die Sanierungsbedürftigkeit offensichtlich ist (Urteile des Senats vom 18. August 2016 - 2 L 65/14 - juris Rn. 60 und vom 18. Februar 2015 - 2 L 175/13 -, juris Rn. 87).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2008 - 2 S 29.08

    Sicherungsmaßnahmen im Rahmen einer denkmalschutzrechtlichen Erhaltungsanordnung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2022 - 2 M 131/21
    Für die Bewertung, ob sich im Rahmen einer Erhaltungsanordnung angeordnete Maßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren halten, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob eine Sanierung des Denkmals zum Zwecke der Erhaltung zu unzumutbaren Belastungen führen würde, sondern ob die konkret angeordnete Maßnahme zur vorübergehenden Sicherung des Denkmals vor Gefährdungen als solche zumutbar ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. Juni 2008 - OVG 2 S 29.08 - juris Rn. 6).
  • OVG Thüringen, 04.08.2014 - 1 EO 760/13

    Sicherungspflichten für denkmalgeschütztes, sanierungsbedürftiges Gebäude trotz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2022 - 2 M 131/21
    Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - die Zumutbarkeit vorläufiger Sicherungsmaßnahmen zu beurteilen ist, liegt grundsätzlich keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor, wenn bereits im Zeitpunkt des Erwerbs die Sanierungsbedürftigkeit des Denkmals nach den o.g. Maßstäben offensichtlich war oder wenn die angeordneten Sicherungsmaßnahmen auf einer Vernachlässigung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen beruhen (VG Magdeburg, a.a.O. Rn. 31; vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 EO 760/13 - juris Rn. 27).
  • VG Magdeburg, 20.07.2016 - 4 A 128/16

    Zumutbarkeit einer Erhaltungsanordnung bzgl. eines denkmalgeschützten Hauses

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2022 - 2 M 131/21
    Für die Beurteilung kommt es nicht auf die subjektiven wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Eigentümers, sondern auf eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung in Bezug auf das Schutzobjekt an (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 20. Juli 2016 - 4 A 128/16 - juris Rn. 28).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2022 - 2 L 84/20

    Denkmalschutz und kommunale Planungshoheit; gesteigerte Erhaltungspflicht von

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 5. Januar 2022 - 2 M 131/21 - juris Rn. 34) die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Satz 3 DenkmSchG LSA nicht nur dann gegeben sind, wenn der Verpflichtete im Laufe der Lebenszeit eines Denkmals als Eigentümer dieser Sache Unterhaltungsmaßnahmen unterlassen hat, sondern auch dann, wenn der Verpflichtete "sehenden Auges" ein sanierungsbedürftiges Denkmal erwirbt, die Denkmaleigenschaft kennt und die Sanierungsbedürftigkeit offensichtlich ist.
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